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die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des
Auftraggebers zu verwenden; insbesondere ist die Übermittlung der verwendeten
Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten;
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alle gemäß § 14 (Datenschutzgesetz) erforderlichen
Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die
Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem
Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet
haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
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weitere Dienstleister nur mit Billigung des
Auftraggebers heranzuziehen und deshalb den Auftraggeber von der
beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu
verständigen, dass er dies allenfalls untersagen kann;
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- sofern dies nach der Art der Dienstleistung in
Frage kommt - im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen technischen
und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-,
Richtigstellungs- und Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen;
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nach Beendigung der Dienstleistung alle
Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber
zu übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren oder zu
vernichten;
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dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung
zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Z 1 bis 5 genannten
Verpflichtungen notwendig sind.